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Satzung

Satzung des Kulturvereins Gelstertal Hundelshausen e.V.


§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Kulturverein Gelstertal Hundelshausen“. Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Witzenhausen eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.) versehen.


§ 2 Sitz

Der Sitz des Kulturverein Gelstertal Hundelshausen e.V. ist Hundelshausen.

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§ 3 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

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§ 4 Zweck des Vereins

Der hauptsächliche Zweck des Vereins ist die Belebung und Förderung kultureller Angebote im Gebiet des Ortsteiles Hundelshausen.


Diese Ziele werden insbesondere erreicht durch:

1. Den Erhalt baulicher Einrichtungen, die dem kulturellen Leben des Ortsteils dienlich sind.

2. Durchführung und Beteiligung von/an kulturellen Veranstaltungen.

3. Förderung kulturschaffender Personen und Gruppen aus dem Gebiet des Ortsteiles und durch die Aufnahme ihrer Veranstaltungen in das Jahresprogramm des Vereins.

4. Zusammenarbeit mit den Vereinen und Verbänden im Gebiet des Ortsteiles bei Veranstaltungen, die dem Zweck des Kulturvereins Gelstertal. Hundelshausen e.V. dienen.

5. Kooperation kultureller Veranstaltungen im hiesigen Raum (Veranstaltungskalender).

6. Informationen der Vereinsmitglieder/Bevölkerung über die im Ortsgebiet des Ortsteils vorgesehenen Veranstaltungen.

 

Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit der Stadt Witzenhausen anzustreben.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigen wirtschaftlichen Zwecke. Er erstrebt keine Gewinne und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

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§ 5 Mitgliedschaft

1. Erwerb
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Ebenso können Vereine,
Verbände und Körperschaften Mitglied werden. Die Aufnahme erfolgt nach schrift-
lichem Antrag durch den Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

2. Beitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mit-
gliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.

3. Ende
Die Mitgliedschaft erlischt:

- durch Austritt, er muss schriftlich zum Jahresende erklärt werden

- durch den Tod des Mitgliedes

- durch Ausschluss, über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur aus wichtigem Grund zulässig

- durch Auflösung des Vereins.

 

§ 6 Verwendung der Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 7 Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

Dem/der 1. Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten jeweils gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit verbleiben die Mitglieder bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.


§ 8 Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal pro Jahr statt. Die Versammlung wird vom Vorstand geleitet.

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Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach dem Ermessen des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 2/3 aller Mitglieder durchgeführt.


Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung, Aushang, oder Zeitung.


In der Mitgliederversammlung jedes dritten Jahres wird der gesamte Vorstand gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die den Ersatz zu wählen hat, sich aus der Reihe der Mitglieder zu ergänzen.


Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, welcher die Kasse einmal im Jahr prüft. Der Vorstand ist p.A. zu entlasten.


In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand über die Tätigkeit des Vereins Bericht zu erstatten.


Über die Mitgliederversammlung ist eine vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem Mitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

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§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung beschlossen werden und erfordern eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

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§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck und unter Einladung aller Mitglieder einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und zwar bei einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Einladung ist wenigstens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zu versenden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Witzenhausen mit der Auflage, dasselbe für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Hundelshausen zu verwenden.

 


Hundelshausen, den 11. Dezember 2003

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